Dokumentation

KESt / Soli

Dieser Rechner modelliert die Belastung eines einzelnen Kapitalertrags mit Teilfreistellung, Freistellungsauftrag, Solidaritätszuschlag und optionaler Kirchensteuer. Er ist als transparente Einperioden-Rechnung gedacht: ein Ertrag geht hinein, daraus entstehen Schritt für Schritt steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Steuerabzug und Nettoertrag.

Modellübersicht

  • Zweck des Rechners: Die Standardbesteuerung eines einzelnen Kapitalertrags transparent in ihre Bausteine zerlegen.
  • Zielgruppe / typische Nutzung: Anleger, die für einen konkreten Ertragsfall eine belastbare Näherung für Steuerabzug und Nettoertrag brauchen.
  • Modelltyp: Deterministische Einperioden-Steuerrechnung ohne Pfadabhängigkeit.
  • Inputs: Bruttoertrag, Fondsart bzw. Teilfreistellung, verfügbarer Freistellungsauftrag und optionale Kirchensteuer.
  • Outputs: Steuerpflichtiger Ertrag vor und nach FSA, KESt, Soli, Kirchensteuer und Nettoertrag.
  • Bewusst ignorierte Effekte: Verlustverrechnung, Günstigerprüfung, Quellensteueranrechnung, depotbankspezifische Rundungen und Veranlagungsdetails.
  • Grenzen der Aussage: Geeignet als Planungsrechnung für Standardfälle, nicht als Nachbildung eines kompletten Steuerbescheids.
  • Wirkung der Vereinfachung: Für den isolierten Standardfall meist neutral; ohne Verlusttöpfe oder Günstigerprüfung kann die Belastung im Modell eher zu hoch ausfallen.

Modelllogik

  • Zuerst wird der Bruttoertrag um eine mögliche Teilfreistellung reduziert.
  • Dann wird der noch verfügbare Freistellungsauftrag von dieser steuerpflichtigen Basis abgezogen.
  • Auf den verbleibenden Betrag werden KESt, Soli und optional Kirchensteuer berechnet.
  • Der Nettoertrag ist der ursprüngliche Bruttoertrag abzüglich aller im Modell angesetzten Steuern.

Variablen

\(E\)Bruttoertrag
\(q\)Teilfreistellungsquote
\(F\)verfügbarer Freistellungsauftrag
\(k\)Kirchensteuersatz auf die KESt
\(\mathrm{KESt}\)Kapitalertragsteuer
\(\mathrm{Soli}\)Solidaritätszuschlag
\(\mathrm{KiSt}\)Kirchensteuer

Rechenschritte

1. Steuerpflichtigen Ertrag vor FSA bestimmen
$$E_{\mathrm{stpfl,vor}} = \max\!\bigl(E \cdot (1-q), 0\bigr)$$

Die Teilfreistellung reduziert nur die Bemessungsgrundlage, nicht den Bruttoertrag selbst. Bei einem Aktienfonds mit \(q=30\%\) bleiben also nur \(70\%\) des Ertrags steuerpflichtig.

2. Freistellungsauftrag anrechnen
$$E_{\mathrm{stpfl,nach}} = \max\!\bigl(E_{\mathrm{stpfl,vor}} - F, 0\bigr)$$

Der Freistellungsauftrag wird erst nach der Teilfreistellung verwendet. Er kann die steuerpflichtige Basis auf null drücken, aber niemals negativ machen.

3. Kapitalertragsteuer und Zuschläge berechnen
$$\mathrm{KESt} = 0{,}25 \cdot E_{\mathrm{stpfl,nach}}$$
$$\mathrm{Soli} = 0{,}055 \cdot \mathrm{KESt}$$
$$\mathrm{KiSt} = k \cdot \mathrm{KESt}$$

Der Rechner nutzt den linearen Standardsatz der Abgeltungsteuer. Soli und Kirchensteuer werden direkt auf die berechnete KESt aufgeschlagen.

4. Nettoertrag ableiten
$$E_{\mathrm{netto}} = E - \mathrm{KESt} - \mathrm{Soli} - \mathrm{KiSt}$$

Der Nettoertrag zeigt, welcher Betrag nach der modellierten Standardbesteuerung übrig bleibt.

Didaktische Einordnung

Beispielhafter Rechenweg

Ausgangsidee: Nicht der gesamte Kapitalertrag wird immer sofort mit 25 % besteuert. Bei Fonds kann zunächst eine Teilfreistellung greifen. Erst auf den verbleibenden steuerpflichtigen Teil wird der Freistellungsauftrag angewendet. Danach kommt erst die eigentliche Steuerkette.

Damit beantwortet der Rechner drei nützliche Zwischenfragen:

  • Wie viel meines Ertrags ist nach Teilfreistellung überhaupt noch steuerpflichtig?
  • Wie stark entlastet mich der Freistellungsauftrag im konkreten Fall?
  • Wie groß ist der Abstand zwischen Brutto- und Nettoertrag nach Standardbesteuerung?

Modellrisiken und Verzerrungsrichtung

  • Kein Verlusttopf: Wenn tatsächlich verrechenbare Verluste vorhanden sind, überschätzt der Rechner die aktuelle Steuerlast.
  • Kein persönlicher Steuersatz: Ohne Günstigerprüfung bleibt die Abgeltungsteuer als Standardannahme bestehen; für manche Nutzer ist das eher konservativ.
  • Voller verfügbarer FSA als Input: Wenn der bereits anderweitig verbrauchte Freistellungsauftrag unbekannt bleibt, kann das Ergebnis zu optimistisch werden.
  • Statische Teilfreistellung: Der Rechner unterstellt die gewählte Fondsart korrekt und konstant; Fehleingaben wirken direkt auf die Steuerbasis.
Grenzen des Modells

Der Rechner bildet keine Günstigerprüfung, keine Quellensteueranrechnung, keine Verlustverrechnungstöpfe und keine persönliche Einkommensteuerveranlagung ab. Er ist eine vereinfachte Planungsrechnung für einen einzelnen Ertragsfall und ersetzt keine Steuerberatung.

Einordnung der Default-Werte

  • Gesetzliche Sätze: KESt, Soli und Teilfreistellungen folgen den geltenden Standardregeln und sind deshalb normative, nicht frei gewählte Defaults.
  • Kirchensteuer default = keine: Das ist als neutraler Startwert gedacht und muss geändert werden, wenn Kirchensteuerpflicht besteht.
  • Freistellungsauftrag default: Er ist nur dann passend, wenn dieser Betrag im laufenden Jahr tatsächlich noch frei ist; sonst muss er reduziert werden.
  • Ertragswert als Beispielinput: Er dient nur der Bedienbarkeit und sollte fast immer durch den eigenen konkreten Fall ersetzt werden.

Ergebnisinterpretation

  • Teilfreistellung: Zeigt die Entlastung, die bereits vor dem Freistellungsauftrag wirkt.
  • Zu versteuern nach FSA: Ist die endgültige Steuerbasis für KESt, Soli und optionale Kirchensteuer.
  • Nettoertrag: Ist der Bruttoertrag nach allen im Rechner berücksichtigten Standardabzügen.

Quellen

  • § 32d EStG: gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen; im Rechner mit dem Standardsatz von 25 % modelliert.
  • § 4 SolzG 1995: Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KESt.
  • § 20 InvStG: Teilfreistellungen für Misch-, Aktien- und Immobilienfonds.

Quelle, Stand und Modellstatus

  • Quelle: EStG, SolzG 1995 und InvStG in den oben verlinkten Fassungen.
  • Stand der Modelllogik: 30. April 2026.
  • Modellstatus: Vereinfachte steuerliche Planungsrechnung ohne depotbank- oder veranlagungsspezifische Sonderfälle.